Tierhaltung und Recht

Tierschutzgesetz (§ 1) Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. (§ 2) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3.muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

In Artikel 20a GG, in dem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt sind, wurden die Worte „und die Tiere“ eingefügt. Artikel 20a lautet nun: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Die Grundgesetzänderung wurde am 31. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag darauf in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 53).

Bitte lesen Sie sich, wenn Sie die Anschaffung eines Hundes planen, welcher von den Behörden als gefährlich eingestuft worden ist, den entsprechenden Gesetzestext durch.
Bezüglich des konkreten Einzelfalls beraten wir Sie gern umfassend.

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Bitte lesen Sie sich, wenn Sie die Anschaffung eines Hundes planen, welcher von den Behörden als gefährlich eingestuft worden ist, den entsprechenden Gesetzestext durch.
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Verwaltungsvorschrift als PDF

Die Hilfe für bedürftige Tiere aus verwilderten Hauskatzenpopulationen ist als eine moralische Pflicht zu begreifen und deshalb zu unterstützen und zu befürworten. Katzen, abgesehen von der europäischen Wildkatze, sind keine Wildtiere. Die heute fast überall zu beobachtenden sogenannten Straßenkatzen sind Tiere, welche selbst oder deren Vorfahren in menschlicher Obhut gehalten wurden und dann aus den unterschiedlichsten Gründen aus dieser Obhut entlassen wurden, was eine rechtswidrige Handlung im Sinne von § 3 Bundestierschutzgesetz darstellt: § 3 „Es ist verboten,… 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,… § 16 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt, (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 90 a sowie im Bundestierschutzgesetz ist der Tierschutz sowie die Verantwortung und Fürsorgepflicht des Menschen gegenüber dem gesetzlich verankert.

Tierschutz hat in Deutschland verfassungsrang, siehe Artikel 20a GG! Da die Ursache herrenloser verwilderter Katzenpopulationen also ausschließlich menschliches Handeln ist, sehen wir gesetzlich geschützte Hilfe für bedürftige Tiere als zwingend geboten. Geholfen werden sollte immer dann, wenn Hilfe wirklich benötigt wird. Katzen bedürfen unserer Hilfe, wenn deutlich wird, dass ein Überleben ohne menschliche Hilfe, also insbesondere Fütterung, nicht möglich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn durch eine bereits erfolgte Fütterung die Tiere an diese Fütterung gewöhnt und somit nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Für diese Tiere müssen Futterstellen eingerichtet werden. Futterstellen sind ideale Orte zur Kontrolle von Straßenkatzenpopulationen und sehr hilfreich für die Umsetzung von Kastrationsmaßnahmen. Wenn die Fütterung einer oder mehrerer Katzen bereits begonnen wurde, bzw. unterstützt wurde, z. B. durch Duldung auf dem eigenen Grundstück, auch im Sinne eines Pacht- oder Mietgrundstückes, so gibt es keine Option, dies willkürlich zu beenden.

Wer über Jahre hinweg freilebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass die Tiere nicht verhungern. Es ist dann nämlich im juristischen Sinne Garant, weil er/sie eine enge Gemeinschaftsbeziehung zu den Tieren hergestellt hat und freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden übernommen hat. „ Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht auf dem Weg der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann“. Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 – Urteil vom 16.03.1987 – Amtsgericht Elmshorst (2. Instanz), Az.: 53 C 513/85 – Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86 – Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3. + letzte Instanz) Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.1988 Wer sich also der Betreuung herrenloser Katzen verschrieben hat, übernimmt mit dieser Entscheidung also auch eine nachhaltige Verpflichtung, denn er erlangt damit eine eigentümerähnliche Stellung und ist somit auch in der Pflicht der Betreuung. Das bedeutet übrigens auch, dass er für die tierärztliche Betreuung der Tiere sorgen muss.

Aus dieser Verpflichtung kann er sich auch nicht einfach wieder zurückziehen. Siehe dazu die bereits genannten Ausführungen zu § 3 Bundestierschutzgesetz. Das Weiterführen einer Futterstelle zu verbieten bedeutet also, den jeweils fütternden Bürger zu zwingen, rechtswidrig zu handeln und eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Bundestierschutzgesetzes zu begehen. Von freilebenden Katzenpopulationen gehen keine Gefahren aus. Weder die Annahme, dass diese Tiere die Singvogelpopulationen nachhaltig beeinflussen, noch das Übertragen von Krankheiten auf Menschen, sind bei wissenschaftlich fundierter Betrachtung haltbar. Allein die Katzen leiden unter der Situation und deshalb ist es notwendig, nicht nur Futterstellen zu unterstützen, welche natürlich bezüglich des verabreichten Futters und der hygienischen Bedingungen korrekt zu führen sind, sondern auch diese Tiere systematisch zu kastrieren.

Die Stadtverwaltung in Leipzig stellt als eine von wenigen Städten in Deutschland finanzielle Mittel seit über zwanzig Jahren bereit und leistet so einen unschätzbaren Beitrag zur Vermeidung von Katzenelend. Ansprechpartner für die Kastration von herrenlosen Tieren ist: Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt der Stadt Leipzig Theodor-Heuss-Straße 43 in 04328 Leipzig Telefon: 0341 1233791 Beratung und Information erhalten Sie: Erster Freier Tierschutzverein leipzig und Umgebung e.V., Max-Liebermann-Straße 184 in 04157 Leipzig, Telefon: 0341 9117154 oder info@tierheim-leipzig.de

Eigenschaften eines qualifizierten Hundetrainers, was zeichnet eine gute Hundeschule aus? 1. Die Hundeschule und ihre Hundetrainer können Qualifikationen in Theorie und Praxis nachweisen. 2. Die Trainer arbeiten auf Basis verhaltensbiologischer Grundlagen und verzichten auf veraltete Dominanzkonzepte sowie auf Begriffe wie Alpha-Tier, Rudel, vererbte bzw. angeborene Rudelstellung, Unterordnung, Welpenschutz, Kontrollverlust und Triebstärke. Eine Verwendung dieser Begriffe lässt auf Theorien schließen, die veraltet und mit heutigen Erkenntnissen nicht vereinbar sind. 3. Die Trainer arbeiten gemeinsam mit Hund und Mensch, erklären das beobachtete Verhalten und die entsprechende Vorgehensweise sachlich und verständlich unterVermeidung jeglicher Interpretationen aus menschlicher Sichtweise (z.B. Hund sei traurig, besorgt, nachtragend u. ä.). 4. Die Trainer informieren sich über den Gesundheitszustand/gesundheitliche Problem und die Vorgeschichte des Tieres und gehen individuell darauf ein. 5.

Die Erziehung erfolgt mit positiven Verstärkern (Futtergabe, Lob, Zuwendung) bei Zeigen des erwünschten Verhaltens und mit negativer Bestrafung (Ignorieren) bzw. Gegenkonditionierung bei Auftreten unerwünschten Verhaltens. 6. Es werden niemals tierschutzwidrige Methoden wie Zwang, Druck und Gewalt (Kneifen, Festhalten, Schlagen, auf den Rücken oder auf die Seite drehen, Leinenruck) angewendet. 7. Es werden keine tierschutzwidrigen Hilfsmittel wie Zug- und Kettenhalsbänder, einschneidende Geschirre und so genannte Erziehungshalsbänder (Sprühhalsbänder, Teletakt) eingesetzt. 8. Die Trainingseinheiten sollten nie zulange sein und stets positiv beendet werden. 9. Der Trainer reflektiert seine Arbeit und scheut sich nicht, seine Erziehung anzupassen, wenn die bisherige Arbeit mit dem Tier keinen Erfolg zeigt. 10. Der Trainer scheut sich nicht, Grenzen im Training aufzuzeigen und verspricht nicht von vornherein die vollständige Resozialisierung jeglicher Problemfälle. Quelle: Deutscher Tierschutzbund, Newsletter 4/16

Im Oktober 2014 beschloss die Europäische Union die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, welche bereits am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Diese Verordnung soll dafür sorgen, dass als invasiv eingestufte Spezies nicht mehr im Raum der Europäischen Union verbreitet werden und keinen Schaden mehr anrichten können. Zu diesem Zweck enthält die Verordnung diverse Verbote.

So besagt Artikel 7 der Verordnung:

(1) Invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung dürfen nicht vorsätzlich
a) in das Gebiet der Union verbracht werden, auch nicht zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung;
b) gehalten werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
c) gezüchtet werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss;
d) in die, aus der und innerhalb der Union befördert werden, es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit der Beseitigung zu entsprechenden Einrichtungen befördert;
e) in Verkehr gebracht werden;
f) verwendet oder getauscht werden;
g) zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht werden, auch nicht in Haltung unter Verschluss, oder
h) in die Umwelt freigesetzt werden.

Bis 2016 war diese Verordnung für Tierhalter wenig relevant, weil sie sich auf eine Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (die sogenannte „Unionsliste“) bezog, die bislang noch gar nicht vorlag. Allerdings trat diese Unionsliste zum 03. August 2016 in Kraft.
Folgende für die Terraristik relevanten Tierarten sind auf der Unionsliste aufgeführt:

Amphibien:
Amerikanischer Ochsenfrosch (Lithobates catesbeianus)

Reptilien:
Nordamerikanische Buchstaben-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta)

Somit sind am Häufigsten als Fundtiere aufzunehmenden Arten betroffen, die sogenannten Nordamerikanischen Buchstabenschmuckschildkröten.
Das sind Rotwangen-Schmuckschildkröte, Gelbwangen Schmuckschildkröte und Cumberland-Schmuckschildkröte.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind somit ab dem 3. August 2016 die Anschaffung, Haltung, Vermehrung und Weitergabe dieser Arten verboten!

Laut Artikel 31 der Verordnung gelten für nichtgewerbliche Halter folgende Bestimmungen, welche den Bestandschutz sichern:

(1) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und d dürfen Besitzer von zu nichtgewerblichen Zwecken gehaltenen Heimtieren, die zu den in der Unionsliste aufgeführten invasiven gebietsfremden Arten gehören, diese Tiere bis zum Ende ihrer natürlichen Lebensdauer behalten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Tiere wurden bereits vor ihrer Aufnahme in die Unionsliste gehalten;
b) die Tiere werden unter Verschluss gehalten, und es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um eine Fortpflanzung oder ein Entkommen auszuschließen.

Fazit:

Tierhalter dürfen Ihre Tiere also weiter halten, allerdings nicht an Dritte, z. B. den Tierschutzverein/das Tierheim abgeben, wenn nicht eine Regelung dafür nachträglich auf den juristischen Weg gebracht wird. Tiere aus dem Tierheim leipzig können übernommen werden, die Übergabe erfolgt dann über die Untere Naturschutzbehörde, vergleichbar wie bei artengeschützten Arten. Eigentum kann an den Tieren nicht erworben werden.

Insbesondere bei großen Hunden kann es passieren, dass sich beim oder nach dem Fressen durch starke oder unnatürliche Bewegungen der Magen um die Speiseröhre verdreht und sich so verschließt, also kein Durchgang von der Speiseröhre zum Magen und vom Magen zum Darm möglich ist. Eine sofortige Behandlung ist zwingend erforderlich, denn eine Magendrehung führt unweigerlich nach wenigen Stunden zum Tod.Nur eine sofortige Operation kann das Leben retten. Erste Anzeichen sind Unruhe, würgen und speicheln des Hundes, eine zunehmnede Aufblähung des Magens, welcher sich dann hart und prall anfühlt. Der Hund erbricht bei Trinkversuchen das Wasser sofort wieder, und verfällt körperlich sehr schnell. Lebenswichtige Organe werden durch den sich aufblähenden Magen abgedrückt, es kommt zum Kreislaufkollaps.

Zur Vorbeugung wird die Tagesfutterration auf mindestens zwei Portionen verteilt, der Fressnapft von großen Hunden wird hochgestellt, damit die Nickbewegung beim Fressen entfällt und der Hund sollte nach dem Fressen mindestens eine Stunde Ruhe haben. Stress kann nämlich auch Auslöser für diese lebensgefährliche Situation sein, weshalb Tierheimehunde besonders gefährdet sind.

Bisher mussten Spender ihre Spenden an gemeinnützige Tierschutzvereine in der Einkommensteuererklärung stets durch die Beifügung von Spendenbescheinigungen oder anderen geeigneten Nachweisen belegen. Dies ändert sich ab 2017. Die bisher zur Gel­tend­ma­chung von Spen­den in den Steu­er­er­klä­run­gen der Spen­der vor­ge­schrie­be­ne Belegvor­la­gepflicht wurde durch das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens durch eine Belegvor­hal­tepflicht er­setzt. Zwar ist der Er­halt einer Spen­den­be­schei­ni­gung oder eines anderen zu­läs­si­gen Nach­wei­ses (ver­ein­fach­ter Spen­den­nach­weis – siehe auch Link unten unter „In Ver­bin­dung ste­hen­de Ar­ti­kel“) wei­ter­hin Vor­aus­set­zung für einen Spen­den­ab­zug beim Spen­der, je­doch muss die­ser den Spen­den­nach­weis ab der Steu­er­er­klä­rung für das Ka­len­der­jahr 2017 grds. nicht mehr mit der Steu­er­er­klä­rung beim Fi­nanz­amt ein­rei­chen.

Das Fi­nanz­amt hat je­doch das Recht, Spen­den­be­schei­ni­gun­gen oder an­de­re zu­läs­si­ge Nach­wei­se für von Spen­dern in der Steu­er­er­klä­rung gel­tend ge­mach­te Spen­den im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung oder in be­stimm­ten Fäl­len auch da­nach an­zu­for­dern. Spen­der müs­sen die Spen­den­be­schei­ni­gun­gen oder an­de­re zu­läs­si­ge Nach­wei­se daher auf­be­wah­ren, um sie auf Auf­for­de­rung dem Fi­nanz­amt nach­rei­chen zu kön­nen. Für die Steu­er­er­klä­rung 2016, die ohne Frist­ver­län­ge­rung grds. bis zum 31.05.2017 beim Fi­nanz­amt ein­zu­rei­chen ist, gilt letzt­mals die zwin­gen­de Vor­la­ge­pflicht von Spen­den­nach­wei­sen zum Er­halt der Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen.

Quelle: StB Marco Siebert Vereinsbesteuerung-Siebert.de

Königspythons dürfen nicht dauerhaft in Schubladen in Regalen, also in so genannten Rack-Systemen, gehalten werden. Das hatte ein erfahrenes Züchter-Paar aus Mönchengladbach 2012 beim städtischen Fachbereich für Tiergesundheit beantragt. Die Erlaubnis dafür wurde allerdings nach Stellungnahme durch die Amtsveterinärin verweigert, die Rack-Haltung auf Jungtiere bis zu einer Länge von 45 Zentimetern beziehungsweise einem Alter von sechs Monaten begrenzt. Gegen diese Einschränkungen klagte die Schlangenzüchterin. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab der Stadt Recht, und das Oberverwaltungsgericht Münster ließ eine Berufung nicht zu. Königspythons sind Würgeschlangen, die bis zu zwei Meter lang werden können. „Nach Auffassung der Tierärzte ist eine lebenslange Haltung in Rack-Systemen tierschutzwidrig“, sagt Dr. Ferdinand Schmitz, Leiter des Fachbereichs Verbraucherschutz und Tiergesundheit.

Die Box wird in der Regel mit nur einer Schlange besetzt und ist meist mit einem Trinkgefäß und etwas Bodengrund ausgestattet. 2012 wurde die dauerhafte Haltung von Königspythons in „Racks“ bei dem städtischen Fachbereich beantragt. Das Verwaltungsgericht beauftragte aufgrund der vielschichtigen Fragestellung eine Sachverständige der Tierärztlichen Hochschule Hannover, die die Auffassung des Gladbacher Veterinäramtes stützte. Darüber hinaus bezog das Gericht sich auf ein Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, dass die ständige Haltung ebenfalls ablehnt. Es wies die Klage des Züchters ab, und das OVG ließ die Berufung nicht zu.

Quelle: RP ONLINE 08. März 2016

Das generelle Verbieten von Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen ist nicht möglich. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil am 20. März 2013. Lt. Gericht muss es eine umfassende Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter geben.Trotz dieser Stärkung von Mieterrechten sollte auch zukünftig auf keinen Fall ohne Zustimmung des Vermieters weder Hund noch Katze angeschafft werden. Allerdings kann der Vermieter nun nicht mehr grundlos die Tierhaltung untersagen, sondern nur noch sachlich begründet. Urteil des BGH vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12

Waschbären – das Töten ist sinnlos! Nur Aufklärung und die Änderung menschlichen Verhaltens hilft! Seit zwei Paare des Kleinbären mit der Zorro-Maske 1934 in Nordhessen wegen seines geschätzten Pelzes bewusst unter dem Abspielen der Nationalhymne ausgewildert wurden, haben sich deren Nachkommen und die Nachkommen anderer Tiere, welche aus der Pelztierfarmhaltung 1945 bei Berlin entkamen, äußerst erfolgreich etabliert. Ursache ist, dass das sehr anpassungsfähige Tier in der mitteleuropäischen Landschaft eine freie Nische besetzen konnte und auch in den urbanen Bereich erfolgreich eingezogen ist. Das breite Nahrungsangebot, Kulturobstanlagen, Mülltonnen, Abfalleimer, Kompostanlagen und leider auch wieder Menschen, ohne Abschätzung der Folgen füttern, lassen die Nachteile der Stadt, wie z. B. Verluste durch den Straßenverkehr, als nebensächlich erscheinen.

Dabei kann der bis zu 9 kg schwere Geselle in Häusern nicht unerhebliche Schäden anrichten und da er auch als Nestplünderer auftritt, auch wenn der Schaden hier meist überschätzt wird, hat er sich nicht nur Freunde gemacht. Deshalb wird er als Tier, welches den Regelungen des Jagdrechts unterliegt, seit Mitte der fünfziger Jahre bejagt, spätestens seit Beginn der neunziger Jahre sogar stark. Trotz der Tötung einer gewaltigen Zahl von Tieren, allein 2010/11wurden 76.905 Waschbären erlegt, ist der Kleinbär weiter auf dem Vormarsch. Quelle: Müritz-Nationalpark, „Projekt Waschbär“, www.projekt-waschbaer. Diese Entwicklung ist auch darin begründet ist, dass man heute weiß, dass Waschbären bei besonders starkem (Jagd)druck ihre Reproduktionsrate erhöhen können. Untersuchungen von Wildbiologen und Forschungsergebnisse aus der Beobachtung von Tieren im städtischen Raum, z. B. in Kassel, zeigen, dass die Erwartung, mit der Tötung von Tieren das Problem zu lösen, völlig unrealistisch ist.

Da der Bär in Leipzig immer stärker auftritt und auch in unserer Stadt Mülltonnen ausräumt, Blumenbeete umgräbt und in ungesicherte Häuser eindringt, ist ein Handeln somit zweifellos notwendig. Aber! Der Bestand der Waschbären in einem Lebensraum wird über die Verfügbarkeit vorhandener Ressourcen (Futter, Plätze zum Schlafen und zur Aufzucht von Jungtieren) reguliert und kann nicht durch die Tötung möglichst vieler Tiere erreicht werden. Nur ein Umdenken kann helfen, ein konfliktarmes Zusammenleben von Mensch und Waschbär zu erreichen. Um alternative Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wird sich der Erste Freie Tierschutzverein Leipzig und Umgebung e.V. demnächst mit Informationsmaterial an die Öffentlichkeit wenden. Michael Sperlich – Vereinsgeschäftsführer/Vorstandsmitglied Erster Freier Tierschutzverein Leipzig und Umgebung e.V., Dr. Claudia Ruf – Biologin

Es ist nicht eindeutig geregelt, ob ein Tierarzt die Rückgabe eines Tieres nach der Behandlung verweigern darf, wenn der Tierhalter die Rechnung der Behandlung nicht bezahlt. Mit Urteil 77 C 1709/08 vom 28.07.2008 entschied das Arbeitsgericht Duisburg, dass der Tierarzt dazu kein Recht habe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergebe, dass Tiere als Mitgeschöpfe, in diesem konkreten Fall handelte es sich um einen Hund, und nicht als Sache zu behandeln sein. Allerdings muss unterschieden werden, ob es sich um eine Notsituation handelte, oder ob der Tierhalter vorab über die zu erwartenden Kosten aufgeklärt und die Zahlung mit dem Tierarzt fest vereinbart wurde. In einem solchen Fall entschied das Landgericht Mains 2002 zugunsten eines Zurückbehaltungsrechts des Tierarztes.

Quelle: Tierschutztelegramm des Deutschen Tierschutzbundes 6/09

Versicherungen

So lieb wir unsere Vierbeiner haben – es sind und bleiben Tiere und damit ist ihr Verhalten für uns Menschen ein Stück weit unberechenbar. Es gibt so viele Situationen, in denen sich auch das gut erzogene Tier einfach „daneben benimmt“: Der Hund jagt einer Katze hinterher, reißt sich von der Leine los und rennt auf die Straße. Die Katze zerkratzt beim Streunen den Lack von Nachbars Auto oder der Hund zerfrisst die Schuhe des Besuchs. Wer zahlt denn, wenn Ihr Hund einen Verkehrsunfall verursacht oder sich die Katze genüsslich langsam an der Lederjacke Ihres Besuches abseilt und diese dann eher ein Streifenmuster hat? Schnell ist der Schrecken groß und auch der finanzielle Schaden obendrein.

Das Gesetz gibt im § 833 BGB klar vor:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Sie als Halter des Tieres haften für Schäden, die das Tier verursacht und müssen dafür auch voll aufkommen.

Doch dieses Risiko lässt sich bei Hunden durch eine Hundehaftpflicht und bei Katzen durch Wahl einer modernen Privathaftpflicht abdecken. Auch wichtig zu wissen: Selbst wenn eine andere Person mit dem Tier unterwegs ist und etwas passiert, ist der Versicherungsschutz wirksam.

Bei einem Privathaftpflichtvergleich auf einem unabhängigen Vergleichsportal wie LeCura.de, kann man bei günstigsten Anbietern die Hundehaftpflicht sogar zum Paketpreis mit Onlinerabatt gleich in die Privathaftpflicht integrieren.

Haustiere sind manchmal nicht zu bändigen, wobei schnell kleinere oder auch größere Verletzungen entstehen können. Auch Krankheiten und Altersbeschwerden lassen sich genauso wenig wie beim Menschen verhindern. Ob Magenverschlingung, Gelenkschäden oder Arthrose beim Hund, ob Autounfall oder Katzenschnupfen bei der Miez – das kann beim Tierarzt ganz schnell sehr teuer werden. Auch bei kleineren Verletzungen oder Krankheiten schlägt eine Tierarztrechnung mitunter ordentlich zu Buche, von Operationen ganz zu schweigen.

In anderen europäischen Ländern sind Tierkrankenversicherungenlängst so normal wie Krankenversicherungen für den Menschen. In Schweden beispielsweise ist bereits jeder zweite Hund krankenversichert. Steigende Tierarztkosten tragen auch hierzulande dazu bei, dass sich immer mehr Halter für eine Tierkrankenversicherung entscheiden. Mit einer Tierkrankenversicherung verliert die Tierarztrechnung ihren Schrecken. Sie haben für die Absicherung von Tierarztkosten zweierlei Möglichkeiten:

1. Tierkrankenversicherung der Rundumschutz
Bei der Krankenvollversicherung für Tiere werden Ihnen die Tierarztkosten vollständig oder bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag erstattet. Dazu gehören sämtliche Ausgaben für Heilbehandlungen, auch Operationskosten und Vorsorgeleistungen (Impfungen).

2. Tier OP Versicherung preiswerter Schutz für Operationskosten
Tier-Operationen sind meist kostenintensiv und selten zu vermeiden. Hier springt die Tier OP-Versicherung ein und zahlt Ihnen die Kosten für medizinisch notwendige Operationen. Wenn Sie einschätzen können, dass Sie die anderen anfallenden Tierarztkosten (Impfen, kleinere Verletzungen, Krankheiten) leicht selbst übernehmen können und Sie erst bei größeren Beträgen, wie sie bei Operationen anfallen, Versicherungsschutz benötigen, dann isteine Tier-OP-Versicherung für Sie die richtige Wahl.

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