Vermittlungsbedingungen

  1.  Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Tiervermittlung, der TSV ist nicht verpflichtet, eine Vermittlung durchzuführen, bzw. ein Tier an einen Interessenten zu übergeben.
  2. Übernehmer, natürliche Personen, kann nur sein, wer die gesetzliche Volljährigkeit erreicht hat und geschäftsfähig ist, also zum Zeitpunkt der Tierübernahme nicht z. B. unter Betreuung, insbesondere Vermögensvorsorge steht.
  3. Bei juristischen Personen, Unternehmen, ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch die handelnde Person durch Auszüge aus den Erfassungsregistern des jeweiligen Amtsgerichtes nachzuweisen.
  4. Der TSV vermittelt Tiere in neue Halterverhältnisse ausschließlich nach Klärung der Eigentums-verschaffung. Der TSV handelt nicht mit Tieren.
    Bedingungen zur Vermittlung, Eigentumsverschaffung und Haftungseinschränkungen sind den jeweiligen Vertragstexten zu entnehmen.
  5. Der Vertragsabschluss erfolgt nur mit der übernehmenden Person persönlich. Vermittlungen zwecks Weitergabe/Schenkungen etc. sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die übernehmende Person kann nach Vertragsabschluss einen Dritten zur Abholung des Tieres schriftlich bevollmächtigen.
  6. Die Vermittlung erfolgt stets unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tieres. Dazu zählen Erkenntnisse zur artgerechten Haltung, rassetypische Besonderheiten, alters-gesundheits- und persönlichkeitsbedingte Besonderheiten des Individuums und, wenn relevant, ausbildungsbedingte Eigenschaften. Ziel ist es, die individuellen Anforderungen des jeweiligen Tieres und die jeweiligen Haltungsbedingungen, die der Interessent stellen kann, in größtmögliche Übereinstimmung zu bringen.
  7. Die Nachhaltigkeit der Vermittlung hat oberste Priorität.
  8. Bei mehreren Interessentenbekundungen auf ein Tier entscheidet bei vergleichbaren Haltungsbedingungen das Zeitprinzip, bei qualitativ unterscheidbaren Bedingungen erfolgt die Vermittlung an den Interessenten, welcher voraussichtlich die besseren Haltungsbedingungen bieten kann.
  9. Tierarten, welche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht solitär leben, können in Einzelhaltung nicht artgerecht gehalten werden. Es erfolgt in solchen Fällen deshalb grundsätzlich keine Vermittlung in Einzelhaltung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fälle, in denen eine nachhaltige Unverträglichkeit mit Artgenossen nachgewiesen ist, oder aber wenn gesundheitliche Gründe gegen eine Mehrtierhaltung nach Entscheidung des Tierarztes sprechen.
  10. Bei der Vermittlung zu Artgenossen des jeweils anderen Geschlechts erfolgt die Vermittlung nur nach Klärung der Nachwuchsvermeidung.
    Bei der Vermittlung von Welpen/Junghunden, welche nicht einzeln im Tierheim gehalten werden müssen, erfolgt die Übergabe an die Interessenten der beiden letzten Tiere nur zeitgleich. Bei der Vermittlung von Katzenwelpen / Jungkatzen erfolgt keine Vermittlung in Einzelhaltung bis zur einsetzenden Geschlechtsreife.
  11. Bei Tierarten, bei denen die Gefahr einer unerwünschten Vermehrung besteht und bei denen einzelne Tiere unkastriert abgegeben werden, das sind in der Regel Katzen, erhebt der TSV eine Anzahlung auf die Kastration in Höhe der jeweiligen Gebührenordnung, einzusehen im Tierheim, und übergibt für diesen Betrag einen Gutschein, welcher bei einem Tierarzt der freien Wahl zur anteiligen Begleichung der Kastrationskosten eingereicht werden kann. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen TSV und Tierarztpraxis. Eine Barauszahlung erfolgt nicht. Lediglich für den Fall der Annahmeverweigerung des Gutscheins durch den Tierarzt erfolgt eine Auszahlung an den Übernehmer unter Vorlage der tierärztlichen Rechnung. Ist z. B. in Folge des Todes des Tieres die Kastration nicht möglich, erfolgt gegen Nachweis der Todesfeststellung durch einen Tierarzt und die Rückgabe des Gutscheins die Rückerstattung an den Übernehmer.
  12. Zur Bewertung der Haltungssituation durch den TSV zählen z. B. auch das Verhältnis von Wohnetagenhöhe zu Tiergewicht und dem körperlichen Zustand des Übernehmers, die Zeit, welche ein Tier allein verbringen muss oder die Alters- und Gesundheitsstruktur der Übernehmer(familie). Übersteigt die arttypische durchschnittliche Lebenserwartung eines Tieres das achtzigste Lebensjahr eines Interessenten, so hat der Interessent nachzuweisen, wie die Versorgung des Tieres bei einem Ausfall des Halters durch Pflegebedürftigkeit oder Tod sichergestellt wird, damit ein Tier in einem solchen Fall möglichst nicht wieder in die Obhut des Tierheims übernommen werden muss.
  13. Eine Vermittlung von Hunden in eine ausschließliche Zwingerhaltung erfolgt grundsätzlich nicht. Vor der Übergabe des Hundes im Rahmen einer Vermittlung hat der Interessent das schriftliche Einverständnis seines Vermieters vorzulegen, bzw. hat er Wohneigentum und damit die Erlaubnisfreiheit, in geeigneter Form nachzuweisen.
  14. Die Zustimmung zur (zeitweisen) Außenhaltung von Tieren ist immer abhängig vom Zustand der Tiere, der Gewöhnung und der jahreszeitlich bedingten Fellentwicklung. In diesen Fällen erfolgt stets eine Vorbesichtigung der Anlagen durch eine vom TSV benannte sachkundige Person. Der TSV behält sich vor, die Haltungsbedingungen vor der Tiervermittlung durch von ihm zu benennende Personen vor Ort besichtigen zu lassen.
  15. Der TSV erhebt für die Vermittlung eines Tieres eine Schutzgebühr in Höhe der jeweiligen Gebührenordnung, welche vor Ort im Tierheim eingesehen werden kann. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, im Einzelfall von dieser Gebührenordnung abzuweichen. Während der Zeit der befristeten Übergabe, Probezeit, ist die Schutzgebühr als Kaution zu hinterlegen.
  16. Die Schutzgebühr hat die Funktionen:
    • A: sicherzustellen, dass Tiere nicht leichtfertig übernommen werden,
    • B: zu klären, ob die materiellen Mittel zur Tierhaltung vorausgesetzt werden können. Die Schutzgebühr ist kein Kaufpreis, sie steht in keinem Verhältnis zum Marktwert.
      Eine Zahlung der Schutzgebühr in Raten ist mit Verweis auf Punkt B nicht möglich.
  17. Tiere werden grundsätzlich nicht reserviert. Für Tiere, welche noch keine Vermittlungsfreigabe haben, können sich Interessenten aber als potentielle Übernehmer erfassen lassen.
  18. Jeder Interessent füllt zu Beginn eines Vermittlungsvorgangs eine Selbstauskunft wahrheitsgemäß aus. Das Nichtausfüllen oder falsche Angaben führen zur sofortigen Beendigung des Vermittlungsvorgangs.
  19. Der TSV speichert die persönlichen Daten von Interessenten ausschließlich zum Zweck der Vermittlungsdokumentation, des Vertragsschlusses und Haltungsberatung. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur auf behördliche/gerichtliche Anordnung.
  20. Der TSV behält sich vor, im Einzelfall und im Interesse des jeweiligen Tieres von den vorstehenden Bedingungen abzuweichen.